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U.S. (Re-) Export­kontroll­recht und U.S. Sanktions­recht

U.S. (Re-) Export­kontroll­recht und U.S. Sanktions­recht

KOMPETENTE EXPORT­KONTROLL­BERATUNG AUCH BEI BETROFFENHEIT DURCH U.S. RECHT

Viele in Deutschland ansässige Unternehmen sind im Export tätig. Um darin erfolgreich zu sein, gehört es dazu die „Spielregeln“ im internationalen Handel aus den unterschiedlichsten Bereichen nicht nur einzuhalten (Compliance), sondern bestmöglich in die eigene Supply Chain so zu integrieren, dass Prozesse reibungslos laufen können.

Die USA wenden ihre komplexen (Re-) Exportkontrollregeln (EAR, Export Administration Regulations) des BIS (Bureau of Industry and Security) auch auf Güter (items) an, die sich im Ausland befinden (U.S. origin items) oder unter bestimmten Voraussetzungen im Ausland hergestellt wurden (foreign made items). Auch deutsche Unternehmen können daher als Re-Exporteure von U.S. origin oder foreign made items weltweit hiervon betroffen sein und müssen so aus Sicht der USA die U.S. Regeln neben den europäischen und deutschen Exportkontrollregeln beachten. Da der Arm der U.S. Behörden lang ist und deren Strafen drakonisch ausfallen können, sind Grundkenntnisse zum U.S. Recht für deutsche Exporteure unerlässlich, weil sie stark risikominimierend wirken.

Daneben können auch spezielle U.S. Sanktionsvorschriften des OFAC (Office of Foreign Asset Control) deutsche Unternehmen bei ihren Geschäften treffen. Primär richten sich solche U.S. sanctions an U.S. persons und Güter die den U.S. Export Administration Regulations (EAR) unterliegen (subject to EAR). Sekundär (als sog. secondary sanctions) können solche U.S. sanctions aber auch gegenüber ausländischen Unternehmen wirken. Zum Beispiel, indem die USA ausländischen Finanzinstituten den Zugang zum U.S. Finanzsystem versagen, wenn das ausländische Finanzinstitut solche U.S. secondary sanctions bei der Zahlungsabwicklung der Geschäfte ihrer Kunden nicht beachtet. In der Vergangenheit mussten unter anderem deutsche und ausländische Finanzinstitute hohe Geldstrafen an das OFAC in solchen Fällen zahlen, um so noch schlimmere Sanktionen zu vermeiden.

In jeder Phase Ihres Geschäfts berate ich Sie zu den Risiken aus dem U.S. Recht gerne. Ich arbeite hierzu insbesondere mit spezialisierten Rechtsanwälten in den USA zu den nachfolgenden Themen zusammen:

  • Wann greift das U.S. Recht auch im Ausland (subject to EAR)
  • De minimis, bundling, 2nd incorporation und direct product rule
  • Klassifizierung (ECCN/EAR99) nach der U.S. Commerce Control List (CCL)
  • Genehmigungspflichten nach ECCN und Bestimmungsland (gemäß Commerce Country Chart)
  • Sonstige Genehmigungspflichten (General Prohibitions, Embargos)
  • Ausnahmen von Genehmigungspflichten (License Exceptions)
  • Verfahren der Antragstellung (SNAP-R)
  • SDN list
  • OFAC sanctions

Ihr Anwalt für U.S. (Re-) Export­kontroll­recht und U.S. Sanktions­recht

Rechtsanwalt Axel Krause

Axel Krause

Rechtsanwalt, Diplom-Finanzwirt (Zoll)

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