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Für deutsche Start-ups gelten grundsätzlich dieselben Regeln in Form von deutschen Gesetzen und EU Verordnungen wie für alle anderen Unternehmen. Dies gilt auch im Anwendungsbereich der sogenannten „Exportkontrolle“. Die Bezeichnung Exportkontrolle ist insofern irreführend, da deren komplexe Regeln schon vor und unabhängig von einem Export greifen – anders als manch Unternehmen wie auch junges Start-up dies wahrscheinlich im ersten Eindruck vermutet. Die Gefahr des Übersehens der Exportkontroll-Regeln und ihrer Anwendbarkeit im Einzelfall, ist bei Start-ups ungleich größer als bei etablierten Unternehmen, da ein völlig neue Geschäftsidee durch ein neues Unternehmen in kürzester Zeit und unter hohem Druck operativ zum Leben erweckt werden soll.

Die außen- und sicherheitspolitischen Interessen Deutschlands und internationale Übereinkünfte der Europäischen Union und seiner Mitgliedstaaten setzen dem sogenannten und grundsätzlich freien Außenwirtschaftsverkehr mit den Regeln der Exportkontrolle Grenzen. Die Verantwortung für die Einhaltung dieser Grenzen tragen die Unternehmen und innerhalb der Unternehmen primär die Unternehmensführung. Die Vorschriften der Exportkontrolle sind komplex und ständigen Änderungen unterworfen. Gerade Start-ups im Bereich Maschinenbau, Elektronik, KI, Softwareentwicklung, Emerging Technologies müssen wissen, ob ihr Produkt (in Form einer physischen Ware, Software oder Technologie) ein exportkontrollrechtlich gelistetes oder nicht gelistetes Produkt ist und ggf. für kritische, z.B. militärische, Verwendungszwecke genutzt werden könnte. Hieraus kann sich nämlich eine Ausfuhrgenehmigungspflicht ergeben oder sogar in bestimmten Fällen ein Ausfuhrverbot. Eine Ausfuhr liegt bei Technologie und Software bereits dann vor, wenn diese in Deutschland elektronisch für das Herunterladen aus dem Ausland bereitgestellt wird. Technische und andere Dienstleistungen können ebenfalls in bestimmten Fällen der Exportkontrolle unterfallen und Genehmigungspflichten auslösen. Verstöße gegen Genehmigungspflichten können als Ordnungswidrigkeit mit hohen Bußgeldern oder aber als Straftat mit Geld- oder Gefängnisstrafe verfolgt werden. Neben der exportkontrollrechtlichen Bewertung des eigenen „Produkts“ müssen Start-ups aber auch prüfen mit wem Sie Geschäfte machen und vermeiden, dass sich Geschäftspartner, Investoren oder Mitarbeiter auf „schwarzen Listen“ der EU und ggf. auch anderer Staaten, wie z.B. der USA oder Japan, befinden. So gelisteten Personen dürfen in der Regel weder unmittelbar noch mittelbar wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden. In anderen Worten dürfen mit solchen Personen keine Geschäfte gemacht werden.

Die geopolitischen Entscheidungen der EU und anderer Staaten wie den USA, nutzen häufig exportkontrollrechtliche Instrumente, wie Sanktionen/Embargos gegenüber Ländern und Personen – auch bezogen auf bestimmte Güter, um damit politische Ziele gegenüber der so sanktionierten Partei zu erreichen (z.B. Russland, Belarus, Iran, Nord-Korea, Syrien). Start-ups müssen wie etablierte Unternehmen darauf achten nicht unbeabsichtigt gegen solche und weitere Compliance-Regeln der Exportkontrolle zu verstoßen. Zuvor ist daher zu prüfen ob und inwiefern ein Start-up von der Exportkontrolle betroffen ist. Auf Basis einer solchen Risikoanalyse und angepasst an die Größe und das Geschäft des Start-ups wäre dann ggf. ein Internal Compliance Programme zu installieren.