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Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) setzt mit Wirkung zum 1.9.2023 insgesamt fünf neue Allgemeine Genehmigungen (AGG) in Kraft und erweiterte bzw. überarbeitete gleichzeitig zu diesem Datum fast alle bereits bestehenden (nationalen) AGG des BAFA zu bestimmten Rüstungsgütern und zu bestimmten Dual-use-Gütern.

Das BAFA möchte über diese Erweiterungen der AGG seine behördlichen Kapazitäten befreien die nötig sind, um die schwierigeren und wichtigeren Fälle in Einzelgenehmigungsverfahren zeitnäher und konzentrierter als bis dato bearbeiten zu können. Insbesondere für die EU, NATO und andere enge Partnerländer der Bundesrepublik soll es daher in von den AGG klar definierten Fällen zukünftig keine zeitaufwendigen Einzel-Genehmigungsverfahren mehr geben und stattdessen AGG zur Anwendung gelangen.

Die Entscheidung des BAFA führt im Ergebnis zu einer deutlich besseren Planbarkeit und sofortigen Lieferbarkeit für die betroffene Wirtschaft, für die von den AGG erfassten Transaktionen. Die Kehrseite der Medaille ist jedoch, dass die Compliance-Anforderungen für die rechtmäßige Benutzung solcher AGG vom jeweiligen Unternehmen geprüft und erfüllt werden müssen. Das Vorhalten eines entsprechenden Internal Compliance Program (ICP) ist daher unerlässlich, denn ein Verstoß gegen eine AGG wäre schlimmstenfalls eine ungenehmigt erfolgte Transaktion, die zusammen mit vorsätzlichem Handeln strafrechtliche Konsequenzen haben würde. Daher gilt es entsprechend sorgfältig mit den genauen Voraussetzungen für die Nutzung und etwaigen Nebenbestimmungen der AGG umzugehen.

Bei der praktischen Suche nach einer möglicherweise einschlägigen AGG und deren genauen Inhalten, unterstützt das Tool des sogenannten „AGG-Finder“ auf der Seite des BAFA mit konkreten Vorschlägen nach Eingabe der zutreffenden Güterklassifizierung und des Bestimmungslandes. Über den AGG-Finder erhält der Benutzer dann einen (unverbindlichen) Vorschlag zu den ggf. einschlägigen AGG nebst deren offiziellen Texten und kann und muss diese auf den vorliegenden Sachverhalt entsprechend genauer überprüfen. Die bisherige Praxis der parallelen Veröffentlichung der AGG im Bundesanzeiger wird zum 1. September 2023 beendet. Vor da an werden die AGG nur noch über die Homepage des BAFA online abrufbar sein. Die AGG der EU werden dagegen im Anhang II der EU-Dual-use-Verordnung (2021/821) bekannt gemacht und das BAFA veröffentlicht auf seiner Homepage dazu konsolidierte Fassungen.

In der nachfolgenden Tabelle sind als Gesamtübersicht alle ab dem 1. September 2023 gültigen AGG mit kurzer Inhaltsbeschreibung aufgeführt. Die neuen AGG des BAFA sind darin rot markiert. Die schwarz und fettgedruckt markierten AGG wurden vom BAFA überarbeitet und teilweise in ihrem Anwendungsbereich erweitert:

Gesamtübersicht AGG ab 01-09-2023

Die bestehenden europäischen AGG (EU 001 bis EU 008) erfahren keine Änderungen zum 1.9.2023. Solche müssten zudem auch auf europäischer Ebene beschlossen werden. Die europäischen AGG gehen einer Anwendung der nationalen AGG grundsätzlich vor, so in einem Einzelfall beide gleichzeitig einschlägig sein sollten. Hierzu gibt es nur eine Ausnahme bei der EU 008 und AG 16, wo ein Wahlrecht für den Nutzer besteht. Nationale AGG des BAFA und europäische AGG der EU für (bestimmte) Dual-use-Güter können von einem Wirtschaftsbeteiligten mit Sitz in Deutschland auch für Transaktionen über andere EU-Mitgliedstaaten genutzt werden, daher werden diese AGG von anderen EU-Behörden ebenfalls anerkannt. Für AGG zu Rüstungsgütern gilt dies hingegen nicht – je nachdem in welchem EU Mitgliedstaat diese Rüstungsgüter physisch liegen, sind aus diesem Mitgliedstaat ggf. entsprechende Genehmigungen zu beantragen oder eventuell auch dortige nationale AGG nutzbar.

Alle in der vorstehenden Übersicht enthaltenen nationalen AGG gelten ab dem 1. September 2023 bis zum 31. März 2024. Für eine zeitliche weitere Gültigkeit bedürfen die nationalen AGG stets einer entsprechenden Verlängerung, welche in der Vergangenheit regelmäßig und zeitnah erfolgten aber stets auch inhaltliche Änderungen beinhalten können, auf die von den Nutzern zu achten ist. Die europäischen AGG gelten dagegen zeitlich unbegrenzt – unterliegen aber dennoch unregelmäßigen Änderungen, wie zuletzt z.B. aufgrund der russischen Invasion der Ukraine.

Gleichzeitig mit den vorgenannten Änderungen wurde vom BAFA zur weiteren Arbeitserleichterung mit Wirkung zum 1. September 2023 beschlossen, dass sogenannte Nullbescheide, Auskünfte zur Güterliste und die AV2-Erklärungen eines Ausfuhrverantwortlichen aus der Geschäftsführung nicht mehr nur ein Jahr Gültigkeit haben, sondern zukünftig zwei Jahre. Dieser Ansatz ist für die Wirtschaft zu begrüßen aber auch hier ist die Kehrseite, dass sich innerhalb von zwei Jahren leichter Änderungen an verschiedenen Stellen ergeben können als innerhalb nur eines Jahres und die Nutzer dieser Auskünfte und Erklärungen dies eigenverantwortlich überwachen müssen.