Am 6. Oktober 2022 hat die EU das mittlerweile 8. Sanktionspaket gegen Russland in Kraft gesetzt.
I. Hintergrund des achten EU-Sanktionspaketes
Russland sollen dadurch die Daumenschrauben immer weiter angezogen werden. Die EU reagiert damit auf die von Russland durchgeführten Scheinreferenden in den besetzten ukrainischen Gebieten, die weitere Mobilisierung von russischen Truppen und die Drohung Russlands mit dem Einsatz von Atomwaffen in der Ukraine.
Das achte EU-Sanktionspaket enthält dazu Verschärfungen an den unterschiedlichsten Stellen. Diese wurden im Schwerpunkt über Änderungen der beiden seit 2014 bestehenden wesentlichen Embargo-Verordnungen umgesetzt. Zum einen ist dies die VO (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen gegen Russland und zum anderen, die VO (EU) Nr. 269/2014 über Maßnahmen zur territorialen Unversehrtheit der Ukraine. Letztere Verordnung beinhaltet die Namensliste von Personen, Organisationen und Einrichtungen, mit denen keinerlei Geschäfte gemacht werden dürfen und deren Vermögen eingefroren wird.
Die diversen bisherigen EU-Sanktionspakete und wesentlichen Änderungen der Namenslisten, erfolgten in einem sehr kurzen Zeitraum im Jahr 2022 parallel zur russischen Eskalation und erfordern so von Unternehmen entsprechend kurzfristige Überprüfungen ihrer Produkte, Geschäftspartner und ggf. Anpassungen ihrer Prozesse.
Die Änderungen der Verordnungen treten regelmäßig bereits am ersten Tag nach ihrer Veröffentlichung im EU-Amtsblatt in Kraft. Soweit keine sogenannten Altvertragsklauseln für bereits zuvor vereinbarte Geschäfte greifen und auch die lediglich zweitägige Schonfrist des § 18 Abs. 11 des Außenwirtschaftsgesetzes für die Unkenntnis eines Verbots nicht anwendbar ist, ist das EU Embargo quasi “scharfgeschaltet“.
Vorsätzliche Verstöße gegen das Embargo werden als Straftaten verfolgt. Seit dem ersten EU-Sanktionspaket gibt es bereits in Deutschland diverse Ermittlungsverfahren gegen natürliche Personen, regelmäßig die Geschäftsführer von Unternehmen. Der Anfangsverdacht der ermittelnden Behörden begründet sich dabei stets auf vorsätzlichem Verhalten. Im Laufe der Verfahren stellt sich allerdings häufiger heraus, dass lediglich fahrlässiges Verhalten vorlag und Personen mit der Kurzfristigkeit und Komplexität der verhängten Sanktionen sowie deren Überprüfung für die eigenen Produkte und Prozesse schlichtweg überfordert wurden, als dass vorsätzlich dagegen verstoßen werden sollte. Vor diesem Hintergrund ist es für Unternehmen wichtig ein entsprechendes Internal Compliance Programme (ICP) für EU-Embargos, wie das Russland-Embargo im Speziellen und für die Exportkontrolle im Allgemeinen permanent und entsprechend dem eigenen Risiko, vorzuhalten.
II. Inhalt des achten EU-Sanktionspaketes
Mit dem achten EU-Sanktionspaket sind konkret die folgenden Änderungen/Verschärfungen in Kraft getreten:
1. Es wurden weitere Personen auf die EU-Sanktionsliste gesetzt, insbesondere solche die in Verbindung mit den Scheinreferenden stehen.
2. Es wurde weitreichende neue Verbote für russische Produkte und bestimmte Dienstleistungen beschlossen:
a. Ausweitung des Ausfuhrverbots für Güter des Anhang VII um Güter der Verordnung (EU) 2019/125 (Anti-Folter-Verordnung), weitere Chemikalien sowie Halbleiter und Elektronikbauteile (Art. 2a)
b. Ausfuhrverbot für Güter der Verordnung (EU) Nr. 258/2012 (Feuerwaffen-Verordnung), Art. 2aa
c. Erweiterung des Einfuhrverbots für Eisen- und Stahlerzeugnisse des Anhang XVII mit Ursprung in Russland, die in Drittstaaten verarbeitet wurden (Art. 3g)
d. Ausweitung des Ausfuhrverbots für Flugzeugbestandteile in Anhang XI
e. Aufnahme weiterer Güter in den Anhängen XVII, XXI, XXIII
f. Erweiterung des Ausfuhrverbots um Kohleerzeugnisse und andere Erzeugnisse des Anhang XXII (Art. 3j)
g. Price Cap für Öl und Ölprodukte sowie Verbot von Schiffstransporten in Drittstaaten für Öl bzw. Mineralölprodukte (Art. 3n)
h. Ausweitung des allgemeinen Transaktionsverbots auf das russische Schiffsregister
i. Verbot der Bekleidung von Posten in Leitungsgremien russischer Staatsunternehmen, für die ein allgemeines Transaktionsverbot gilt (Art. 5aa)
j. Aufnahme von Verboten von Dienstleistungen für russische Entitäten für Ingenieur-, Architektur-, IT- und allgemeine Rechtsdienstleistungen (Art. 5n)
3. Schaffung einer neuen Kategorie in den schwarzen EU-Listen für Personen, die die Umgehung der bestehenden Sanktionen erleichtern.
Gerade mit dem letzten Punkt der Verschärfung verspricht sich die EU Kommissionspräsidentin, Ursula von der Leyen, eine „große abschreckende Wirkung“. Dadurch erhöht sich nämlich das Risiko für Personen, auch solcher in der EU, als mögliche Unterstützer von Umgehungen selbst in den Fokus der EU-Sanktionen zu geraten, mit denselben verheerenden wirtschaftlichen Konsequenzen einer solchen Listung.
III. Ausblick
Vor dem Hintergrund dieser weiteren Verschärfungen und der Erkenntnis, dass Russland dadurch immer stärker unter Druck gerät an die Produkte aus der EU zu gelangen, die es zur Aufrechterhaltung seines Krieges gegen die Ukraine und seiner Wirtschaft so dringend benötigt, ist zukünftig mit allen Arten von Umgehungs- und Beschaffungsversuchen zu rechnen. Unternehmen sollten hierauf vorbereitet sein. Das Vorhalten eines ICP – entsprechend dem eigenen Risikoprofil – ist dafür unerlässlich.