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Macht ein Wohnungseigentümer Eigenbedarf geltend, um seinem Mieter kündigen zu können, zieht dann aber doch nicht in die Wohnung ein, muss er die Gründe dafür überzeugend darlegen. Sonst wird er schadenersatzpflichtig. Das Amtsgericht Waiblingen schützt den gekündigten Mieter.     

Der Fall: Eigenbedarf nicht angetreten

Einem Mieter wurde seine Wohnung mit dem Argument „Eigenbedarf“ gekündigt. Die Vermieterin beabsichtigte, mit ihren Kindern zurück nach Deutschland zu ziehen und benötige die Wohnung selbst. Jedoch fand dieser Umzug nicht statt. Sie behauptete, ihr Lebensgefährte sei krank und pflegebedürftig geworden, darum habe der Umzug nicht stattfinden können. Der ehemalige Mieter klagte auf Schadenersatz, etwa wegen Umzugskosten und anderer Belastungen.  

Das Urteil

Das Amtsgericht Waiblingen befasste sich mit dem Fall. Es stellte sich heraus, dass die Vermieterin für ihre Argumentation keinerlei Beweise beibringen konnte. Weder der Zeitpunkt, noch die Schwere der Krankheit oder die tatsächliche Pflegebedürftigkeit konnte sie per Attest belegen. Hierin erkannten die Richter eine eindeutige Nichterfüllung der Beweispflicht. So musste die Vermieterin sich behandeln lassen, als habe sie den Eigenbedarf nur vorgetäuscht, und den Schaden ersetzen (AG Waiblingen, Urteil vom 15.01.2019, Az. 9 C 1106/18).