Pech für einen Autofahrer: Ein ihm aufgefahrener Verkehrsteilnehmer hatte falsche Angaben gemacht und war nicht mit angemessenem Umstand zu ermitteln. Der BGH entschied in letzter Instanz, was dem beklagten Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer an Erkundigungspflichten zuzumuten ist.
Der Fall: Auffahrunfall unter falschem Namen
An einer roten Ampel war einem Autofahrer ein anderes Fahrzeug aufgefahren. Der Geschädigte rief nicht die Polizei und machte auch keine Fotos des Schadens. Lediglich notierte er sich das Kennzeichen und ließ sich Namen, Anschrift und Telefonnummer des Verursachers nennen. Doch später stellte sich heraus, dass nicht nur diese falsch waren, sondern auch, dass das Auto erst neun Tage zuvor, ebenfalls unter falschem Namen, gekauft worden war. Auch war die dem Verkäufer versprochene Ummeldung nicht vollzogen worden. Durch diese gesamten Umstände konnte die durch das Kennzeichen ermittelte, alte Haftpflichtversicherung den Verursacher nicht ermitteln und weigerte sich, zu zahlen.
Das Urteil
Und das sei rechtens, befand in letzter Instanz der Bundesgerichtshof. Schließlich habe der Kläger nicht nachweisen können, dass das von ihm genannte Fahrzeug tatsächlich an dem Unfall beteiligt und dass der unbekannte Fahrer der Verursacher war. Zwar sei die Versicherung grundsätzlich zu Ermittlungen verpflichtet – jedoch seien diese durch die Kontaktversuche zum alten Versicherungsnehmer und dem mutmaßlichen Erwerber und Fahrer im Rahmen der Zumutbarkeit abgedeckt. Der Geschädigte ging also leer aus (BGH, Urteil vom 23.07.2019, Az. VI ZR 337/18)